8 UF 17/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-07-31, 8 UF 17/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-07-31, 8 UF 17/13
8 UF 17/13Obergericht31.07.2013
Regest
Eine Entziehung von Teilbereichen der elterlichen Sorge einschließlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts kann im Wege der einstweiligen Anordnung auch gerechtfertigt sein, um im Hauptsacheverfahren eine dringend gebotene Begutachtung zu ermöglichen, wenn die Eltern nicht gewillt sind, am Verfahren mitzuwirken.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 UF 17/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-07-31
Aktenzeichen: 8 UF 17/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0731.8UF17.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: § 1666 BGB
Leitsätze
Eine Entziehung von Teilbereichen der elterlichen Sorge einschließlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts kann im Wege der einstweiligen Anordnung auch gerechtfertigt sein, um im Hauptsacheverfahren eine dringend gebotene Begutachtung zu ermöglichen, wenn die Eltern nicht gewillt sind, am Verfahren mitzuwirken.
Tenor
Die Beschwerde der Kindeseltern gegen den am 15.11.2012 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdinghausen wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben,
außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 € festgesetzt.
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