Oberlandesgericht Hamm, 2013-07-31, 8 UF 17/13

8 UF 17/13Obergericht31.07.2013

Regest

Eine Entziehung von Teilbereichen der elterlichen Sorge einschließlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts kann im Wege der einstweiligen Anordnung auch gerechtfertigt sein, um im Hauptsacheverfahren eine dringend gebotene Begutachtung zu ermöglichen, wenn die Eltern nicht gewillt sind, am Verfahren mitzuwirken.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 8 UF 17/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-07-31

Aktenzeichen: 8 UF 17/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0731.8UF17.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: § 1666 BGB

Leitsätze

Eine Entziehung von Teilbereichen der elterlichen Sorge einschließlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts kann im Wege der einstweiligen Anordnung auch gerechtfertigt sein, um im Hauptsacheverfahren eine dringend gebotene Begutachtung zu ermöglichen, wenn die Eltern nicht gewillt sind, am Verfahren mitzuwirken.

Tenor

Die Beschwerde der Kindeseltern gegen den am 15.11.2012 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdinghausen wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben,

außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 € festgesetzt.

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