9 WF 109/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-07-30, 9 WF 109/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-07-30, 9 WF 109/13
9 WF 109/13Obergericht30.07.2013
Regest
Der Gegenstandswert für einen Auskunftsantrag nach § 1686 BGB bemisst sich nach der Regelung in § 45 FamGKG.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 9 WF 109/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-07-30
Aktenzeichen: 9 WF 109/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0730.9WF109.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Senat für Familiensachen
Normen: § 45 FamGKG
Leitsätze
Der Gegenstandswert für einen Auskunftsantrag nach § 1686 BGB bemisst sich nach der Regelung in § 45 FamGKG.
Tenor
auf die Beschwerde des Antragstellervertreters vom 27.4.2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen vom 11.4.2013, nach Übertragung der Entscheidung auf den Senat, abgeändert.Der Wert für das Verfahren auf Auskunftserteilung betreffend das gemeinsame minderjährige Kind wird auf 3.000 € festgesetzt.
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