Oberlandesgericht Hamm, 2013-07-30, 5 Ws 268/13

5 Ws 268/13Obergericht30.07.2013

Regest

1. Die Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BtmG endet mit Fristablauf. 2. Eine nach Fristablauf getroffene Widerrufsentscheidung ist gegenstandslos und unterliegt der Aufhebung.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 Ws 268/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-07-30

Aktenzeichen: 5 Ws 268/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0730.5WS268.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: § 35 BtmG

Leitsätze

  1. Die Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BtmG endet mit Fristablauf.

  2. Eine nach Fristablauf getroffene Widerrufsentscheidung ist gegenstandslos und unterliegt der Aufhebung.

Tenor

Der Beschluss der III. Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Essen vom 07. Mai 2013 und der Beschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter als Vollstreckungsleiter - Gelsenkirchen vom 26. März 2013 werden aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

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