5 Ws 268/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-07-30, 5 Ws 268/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-07-30, 5 Ws 268/13
5 Ws 268/13Obergericht30.07.2013
Regest
1. Die Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BtmG endet mit Fristablauf. 2. Eine nach Fristablauf getroffene Widerrufsentscheidung ist gegenstandslos und unterliegt der Aufhebung.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 Ws 268/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-07-30
Aktenzeichen: 5 Ws 268/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0730.5WS268.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: § 35 BtmG
Leitsätze
-
Die Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BtmG endet mit Fristablauf.
-
Eine nach Fristablauf getroffene Widerrufsentscheidung ist gegenstandslos und unterliegt der Aufhebung.
Tenor
Der Beschluss der III. Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Essen vom 07. Mai 2013 und der Beschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter als Vollstreckungsleiter - Gelsenkirchen vom 26. März 2013 werden aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Verurteilten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
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