15 W 172/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-07-24, 15 W 172/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-07-24, 15 W 172/13
15 W 172/13Obergericht24.07.2013
Regest
Für die Löschung eines Erbbaurechts ist die Bewilligung der Inhaber von dinglichen Nutzungsrechten an dem Erbbaurecht nicht erforderlich, wenn diese mit inhaltlich identischen Rechten in derselben Rangfolge auch an dem Grundeigentum eingetragen sind und durch die Löschung des Erbbaurechts denselben Rang erhalten, den sie am Erbbaurecht inne hatten.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 15 W 172/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-07-24
Aktenzeichen: 15 W 172/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0724.15W172.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
Normen: GBO § 19, BGB § 876
Leitsätze
Für die Löschung eines Erbbaurechts ist die Bewilligung der Inhaber von dinglichen Nutzungsrechten an dem Erbbaurecht nicht erforderlich, wenn diese mit inhaltlich identischen Rechten in derselben Rangfolge auch an dem Grundeigentum eingetragen sind und durch die Löschung des Erbbaurechts denselben Rang erhalten, den sie am Erbbaurecht inne hatten.
Tenor
Die Zwischenverfügung wird aufgehoben.
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