Oberlandesgericht Hamm, 2013-07-23, 3 RVs 49/13

3 RVs 49/13Obergericht23.07.2013

Regest

1. Es verstößt weder gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens noch verletzt es den Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör, wenn die Berufung nach § 329 Abs. 1 S. 1 StPO ohne Verhandlung zur Sache verworfen wird, obwohl ein verteidigungsbereiter Wahlverteidiger in der Berufungshauptverhandlung anwesend war. 2. § 329 Abs. 1 S. 1 StPO kann nicht entgegen seinem eindeutigen Wortlaut konventionskonform zu Art. 6 Abs. 3c EMRK ausgelegt werden, denn die Möglichkeiten einer solchen Auslegung enden dort, wo der Wille des nationalen Gesetzgebers in der Gestalt von bestehendem Gesetzesrecht entgegensteht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 RVs 49/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-07-23

Aktenzeichen: 3 RVs 49/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0723.3RVS49.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StPO § 329 Abs 1; EMRK Art. 6 Abs. 3c

Leitsätze

  1. Es verstößt weder gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens noch verletzt es den Anspruch des Angeklagten auf rechtliches Gehör, wenn die Berufung nach § 329 Abs. 1 S. 1 StPO ohne Verhandlung zur Sache verworfen wird, obwohl ein verteidigungsbereiter Wahlverteidiger in der Berufungshauptverhandlung anwesend war.

  2. § 329 Abs. 1 S. 1 StPO kann nicht entgegen seinem eindeutigen Wortlaut konventionskonform zu Art. 6 Abs. 3c EMRK ausgelegt werden, denn die Möglichkeiten einer solchen Auslegung enden dort, wo der Wille des nationalen Gesetzgebers in der Gestalt von bestehendem Gesetzesrecht entgegensteht.

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

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