5 Ws 245 u. 266/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-07-18, 5 Ws 245 u. 266/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-07-18, 5 Ws 245 u. 266/13
5 Ws 245 u. 266/13Obergericht18.07.2013
Regest
Soweit die Straferwartung für die Beurteilung des Haftgrundes der Fluchtgefahr von Bedeutung ist, kann zum Nachteil des Beschuldigten berücksichtigt werden, dass die Tat (hier: Schlag mit einer gefüllten Bierflasche auf den Hinterkopf eines Polizeibeamten) dem Bereich der Gewaltanwendung durch "Hooligangruppierungen" zuzuordnen ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 Ws 245 u. 266/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-07-18
Aktenzeichen: 5 Ws 245 u. 266/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0718.5WS245U266.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Normen: StPO § 112; StGB § 223 Abs. 1 Nr. 2; § 5 StGB
Leitsätze
Soweit die Straferwartung für die Beurteilung des Haftgrundes der Fluchtgefahr von Bedeutung ist, kann zum Nachteil des Beschuldigten berücksichtigt werden, dass die Tat (hier: Schlag mit einer gefüllten Bierflasche auf den Hinterkopf eines Polizeibeamten) dem Bereich der Gewaltanwendung durch "Hooligangruppierungen" zuzuordnen ist.
Tenor
1.
Die (weitere) Haftbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
2.
Die (weitere) Beschwerde gegen die richterliche Anordnung von Beschränkungen während der Untersuchungshaft wird als unzulässig verworfen.
3.
Die Kosten beider Rechtsmittel trägt der Beschuldigte.
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