Oberlandesgericht Hamm, 2013-07-18, 15 W 88/13

15 W 88/13Obergericht18.07.2013

Regest

Zur Beschwerde gegen einen im Erbscheinverfahren erlassenen Feststellungsbeschluss ist befugt, wer geltend macht, dass seine erbrechtliche Stellung im Feststellungsbeschluss nicht oder nicht richtig ausgewiesen wird. Zur Auslegung des Begriffs "Ersatzerbe" in einem Testament.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 88/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-07-18

Aktenzeichen: 15 W 88/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0718.15W88.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: FamFG § 59 Abs. 1; FamFG § 352

Leitsätze

Zur Beschwerde gegen einen im Erbscheinverfahren erlassenen Feststellungsbeschluss ist befugt, wer geltend macht, dass seine erbrechtliche Stellung im Feststellungsbeschluss nicht oder nicht richtig ausgewiesen wird. Zur Auslegung des Begriffs "Ersatzerbe" in einem Testament.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Antrag des Beteiligten zu 1) vom 30.05.2012 auf Erteilung eines Erbscheins wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 40.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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