Oberlandesgericht Hamm, 2013-07-16, 1 Vollz (Ws) 256/13

1 Vollz (Ws) 256/13Obergericht16.07.2013

Regest

Wird im Rechtsbeschwerdeverfahren nach den §§ 116 ff. StVollzG eine Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt, muss der Betroffene zur Erhebung einer hinreichend ausgeführten Rüge auch darlegen, was er im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs geltend gemacht hätte. Ansonsten kann das Rechtsbeschwerdegericht nicht hinreichend prüfen, ob der gesetzlich nicht geregelte, aber anerkannte Zulassungsgrund der Verletzung rechtlichen Gehörs vorliegt und die angefochtene Entscheidung darauf beruht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 256/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-07-16

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 256/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0716.1VOLLZ.WS256.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG §§ 116, 120, GG Art. 103 Abs. 1, StPO § 344 Abs. 2

Leitsätze

Wird im Rechtsbeschwerdeverfahren nach den §§ 116 ff. StVollzG eine Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt, muss der Betroffene zur Erhebung einer hinreichend ausgeführten Rüge auch darlegen, was er im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs geltend gemacht hätte. Ansonsten kann das Rechtsbeschwerdegericht nicht hinreichend prüfen, ob der gesetzlich nicht geregelte, aber anerkannte Zulassungsgrund der Verletzung rechtlichen Gehörs vorliegt und die angefochtene Entscheidung darauf beruht.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 19. April 2013 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.

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