3 Ws 181/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-07-09, 3 Ws 181/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-07-09, 3 Ws 181/13
3 Ws 181/13Obergericht09.07.2013
Regest
1. Bei der auf der Grundlage der GStrTilgVO NRW getroffenen Entscheidung der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten die Tilgung einer Geldstrafe durch freie Arbeit zu gestatten oder die vom Verurteilten beantragte Gestattung abzulehnen, handelt es sich um eine Entscheidung der Vollstreckungsbehörde im Sinne der §§ 459e, 459h StPO. 2. Der Senat lässt die Frage offen, ob eine Gestattung nach § 1 Abs. 1 GStrTilgVO NRW auch noch dann ausgesprochen werden kann, wenn die in Rede stehende Geldstrafe bereits im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird. 3. Zum Ablehnungsgrund nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 GStrTilgVO NRW.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 181/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-07-09
Aktenzeichen: 3 Ws 181/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0709.3WS181.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StPO § 459h; StPO § 459e; EGStGB Art. 293 Abs. 1; GStrTilgVO NRW § 1; GStrTilgVO NRW § 3
Leitsätze
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Bei der auf der Grundlage der GStrTilgVO NRW getroffenen Entscheidung der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten die Tilgung einer Geldstrafe durch freie Arbeit zu gestatten oder die vom Verurteilten beantragte Gestattung abzulehnen, handelt es sich um eine Entscheidung der Vollstreckungsbehörde im Sinne der §§ 459e, 459h StPO.
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Der Senat lässt die Frage offen, ob eine Gestattung nach § 1 Abs. 1 GStrTilgVO NRW auch noch dann ausgesprochen werden kann, wenn die in Rede stehende Geldstrafe bereits im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird.
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Zum Ablehnungsgrund nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 GStrTilgVO NRW.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.
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