Oberlandesgericht Hamm, 2013-07-04, 2 WF 203/12

2 WF 203/12Obergericht04.07.2013

Regest

1. Allein der Zeitablauf von mehr als fünf Jahren seit Abschluss eines Vergleichs führt nicht ohne weiteres zum Wegfall einer in diesem Vergleich vorgenommenen Einkommensfiktion (vgl. BGH FamRZ 2008, 872). 2. Erst wenn der Unterhaltspflichtige sich ernsthaft und intensiv ohne Erfolg um eine Arbeitsstelle bemüht hat, ist ihm das fiktive Einkommen nicht mehr zuzurechnen, was in einem Abänderungsverfahren geltend gemacht werden kann.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 2 WF 203/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-07-04

Aktenzeichen: 2 WF 203/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0704.2WF203.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen

Normen: § 239 FamFG

Leitsätze

  1. Allein der Zeitablauf von mehr als fünf Jahren seit Abschluss eines Vergleichs führt nicht ohne weiteres zum Wegfall einer in diesem Vergleich vorgenommenen Einkommensfiktion (vgl. BGH FamRZ 2008, 872).

  2. Erst wenn der Unterhaltspflichtige sich ernsthaft und intensiv ohne Erfolg um eine Arbeitsstelle bemüht hat, ist ihm das fiktive Einkommen nicht mehr zuzurechnen, was in einem Abänderungsverfahren geltend gemacht werden kann.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts ‑ Familiengericht ‑ Marl vom 03.09.2012 wird zurückgewiesen.

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