2 WF 203/12•Oberlandesgericht Hamm, 2013-07-04, 2 WF 203/12
Oberlandesgericht Hamm, 2013-07-04, 2 WF 203/12
2 WF 203/12Obergericht04.07.2013
Regest
1. Allein der Zeitablauf von mehr als fünf Jahren seit Abschluss eines Vergleichs führt nicht ohne weiteres zum Wegfall einer in diesem Vergleich vorgenommenen Einkommensfiktion (vgl. BGH FamRZ 2008, 872). 2. Erst wenn der Unterhaltspflichtige sich ernsthaft und intensiv ohne Erfolg um eine Arbeitsstelle bemüht hat, ist ihm das fiktive Einkommen nicht mehr zuzurechnen, was in einem Abänderungsverfahren geltend gemacht werden kann.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 WF 203/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-07-04
Aktenzeichen: 2 WF 203/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0704.2WF203.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Normen: § 239 FamFG
Leitsätze
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Allein der Zeitablauf von mehr als fünf Jahren seit Abschluss eines Vergleichs führt nicht ohne weiteres zum Wegfall einer in diesem Vergleich vorgenommenen Einkommensfiktion (vgl. BGH FamRZ 2008, 872).
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Erst wenn der Unterhaltspflichtige sich ernsthaft und intensiv ohne Erfolg um eine Arbeitsstelle bemüht hat, ist ihm das fiktive Einkommen nicht mehr zuzurechnen, was in einem Abänderungsverfahren geltend gemacht werden kann.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts ‑ Familiengericht ‑ Marl vom 03.09.2012 wird zurückgewiesen.
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