1 RVs 34/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-07-04, 1 RVs 34/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-07-04, 1 RVs 34/13
1 RVs 34/13Obergericht04.07.2013
Regest
Ein am „hellichten“ Tag ausgeführter Diebstahl weist grundsätzlich keinen höheren Unrechtsgehalt auf als eine gleichgelagerte Tat, die nachts begangen wird.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 34/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-07-04
Aktenzeichen: 1 RVs 34/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0704.1RVS34.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StGB § 46, StPO § 267
Leitsätze
Ein am „hellichten“ Tag ausgeführter Diebstahl weist grundsätzlich keinen höheren Unrechtsgehalt auf als eine gleichgelagerte Tat, die nachts begangen wird.
Tenor
Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.