18 W 10/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-07-01, 18 W 10/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-07-01, 18 W 10/13
18 W 10/13Obergericht01.07.2013
Regest
Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen eine juristische Person gem. § 141 Abs. 3 ZPO setzt u.a. eine ordnungsgemäße Ladung voraus, die (nur) an konkret benannte gesetzliche Vertreter erfolgen kann (wie BGH I ZB 77/10).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 18 W 10/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-07-01
Aktenzeichen: 18 W 10/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0701.18W10.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: § 141 ZPO
Leitsätze
Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen eine juristische Person gem. § 141 Abs. 3 ZPO setzt u.a. eine ordnungsgemäße Ladung voraus, die (nur) an konkret benannte gesetzliche Vertreter erfolgen kann (wie BGH I ZB 77/10).
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 21.5.2013 wird der Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts Hagen vom 24. April 2013 aufgehoben.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 400,00 €
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