8 UF 21/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-28, 8 UF 21/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-28, 8 UF 21/13
8 UF 21/13Obergericht28.06.2013
Regest
Zur Frage der Rechtskraftwirkung auf die Hinterbliebenenversorgung der geschiedenen Ehefrau, wenn im Verhältnis zwischen dem verstorbenen geschiedenen Ehemann und dem Versorgungsträger eine rechtskräftige Entscheidung über die Versorgungsrente ergangen war.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 UF 21/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-06-28
Aktenzeichen: 8 UF 21/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0628.8UF21.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 25 VersAusglG; 325 ZPO
Leitsätze
Zur Frage der Rechtskraftwirkung auf die Hinterbliebenenversorgung der geschiedenen Ehefrau, wenn im Verhältnis zwischen dem verstorbenen geschiedenen Ehemann und dem Versorgungsträger eine rechtskräftige Entscheidung über die Versorgungsrente ergangen war.
Tenor
Auf die Beschwerden der Antragsgegnerin vom 28.12.2012 sowie der Antragstellerin vom 02.01.2013 wird der am 30.11.2012 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht - Lüdinghausen unter Zurückweisung der Beschwerde der Antragstellerin im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen verpflichtet, an die Antragstellerin ab März 2012 eine monatliche Versorgungsrente in Höhe von 1.438,00 €, fällig zum Letzten eines jeden Monats, zu zahlen, und zwar abzüglich am 07.02.2013 gezahlter 17.256,00 €.
Von den Kosten des Verfahrens in erster Instanz trägt die Antragstellerin 28% und die Antragsgegnerin 72%. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin in erster Instanz sind zu 28 % von dieser selbst und zu 72 % von der Antragsgegnerin zu tragen.
Die Kosten der Beschwerdeinstanz werden gegeneinander aufgehoben; dies gilt auch im Verhältnis zwischen der Streithelferin und der Antragsgegnerin.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit der weitergehende Antrag zurückgewiesen worden ist.
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