3 RVs 35/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-20, 3 RVs 35/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-20, 3 RVs 35/13
3 RVs 35/13Obergericht20.06.2013
Regest
Eine auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JGG im Urteil erteilte Auflage, eine (genau bestimmte) Anzahl von Stunden gemeinnütziger Arbeit "nach Weisung des Jugendamtes" bzw. "nach Weisung der Jugendgerichtshilfe" zu leisten, genügt dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 RVs 35/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-06-20
Aktenzeichen: 3 RVs 35/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0620.3RVS35.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: JGG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Leitsätze
Eine auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JGG im Urteil erteilte Auflage, eine (genau bestimmte) Anzahl von Stunden gemeinnütziger Arbeit "nach Weisung des Jugendamtes" bzw. "nach Weisung der Jugendgerichtshilfe" zu leisten, genügt dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot.
Tenor
Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG). Seine eigenen Auslagen hat der Angeklagte jedoch selbst zu tragen.
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