Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-20, 3 RVs 35/13

3 RVs 35/13Obergericht20.06.2013

Regest

Eine auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JGG im Urteil erteilte Auflage, eine (genau bestimmte) Anzahl von Stunden gemeinnütziger Arbeit "nach Weisung des Jugendamtes" bzw. "nach Weisung der Jugendgerichtshilfe" zu leisten, genügt dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 RVs 35/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-06-20

Aktenzeichen: 3 RVs 35/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0620.3RVS35.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: JGG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3

Leitsätze

Eine auf der Grundlage von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JGG im Urteil erteilte Auflage, eine (genau bestimmte) Anzahl von Stunden gemeinnütziger Arbeit "nach Weisung des Jugendamtes" bzw. "nach Weisung der Jugendgerichtshilfe" zu leisten, genügt dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot.

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG). Seine eigenen Auslagen hat der Angeklagte jedoch selbst zu tragen.

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