27 W 52/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-19, 27 W 52/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-19, 27 W 52/13
27 W 52/13Obergericht19.06.2013
Regest
1. Zur deutlichen Unterscheidbarkeit im Sinne von § 30 Abs. 1 HGB, wenn sich zwei Firmen (hier GmbH & Co. KG) nur durch eine aufsteigende Ziffernfolge voneinander unterscheiden. 2. Zur Anmeldepflicht der Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft und deren Beschwer nach § 59 Abs. 2 FamFG.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 27 W 52/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-06-19
Aktenzeichen: 27 W 52/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0619.27W52.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: HGB § 30 Abs. 1; § 59 Abs. 2 FamFG
Leitsätze
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Zur deutlichen Unterscheidbarkeit im Sinne von § 30 Abs. 1 HGB, wenn sich zwei Firmen (hier GmbH & Co. KG) nur durch eine aufsteigende Ziffernfolge voneinander unterscheiden.
-
Zur Anmeldepflicht der Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft und deren Beschwer nach § 59 Abs. 2 FamFG.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. vom 12.04.2013 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Registergericht - Essen vom 04.04.2013 aufgehoben.
Das Registergericht wird angewiesen, die Beteiligte zu 1. in das Handelsregister einzutragen.
Der Beschwerdewert beträgt 3.000,00 €.
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