9 U 1/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-18, 9 U 1/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-18, 9 U 1/13
9 U 1/13Obergericht18.06.2013
Regest
Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge bei einem Begegnungsunfall zwischen einer außerhalb geschlossener Ortschaften am linken Fahrbahnrand vor einer Linkskurve fahrenden Inlineskaterin und einem in einer Kurve entgegenkommenden Kraftfahrzeug, für das nur die Betriebsgefahr angesetzt werden kann
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 1/13 — Grund- und Teilurteil
Entscheidungsdatum: 2013-06-18
Aktenzeichen: 9 U 1/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0618.9U1.13.00
Dokumenttyp: Grund- und Teilurteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: §§ 7, 9 StVG, § 24 Abs. 1 Satz 2 StVO, § 254 BGB
Leitsätze
Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge bei einem Begegnungsunfall zwischen einer außerhalb geschlossener Ortschaften am linken Fahrbahnrand vor einer Linkskurve fahrenden Inlineskaterin und einem in einer Kurve entgegenkommenden Kraftfahrzeug, für das nur die Betriebsgefahr angesetzt werden kann
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das 13.11.2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert.
Die Klage ist dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines mit 75 % zu bemessenden Mitverschuldens bzw. Eigenverschuldens der Klägerin gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens bzw. Eigenverschuldens von 75 % sämtlichen bereits entstandenen und künftig noch entstehenden materiellen Schaden und zukünftig noch entstehenden, nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund des Verkehrsunfallereignisses vom 27.09.2011 auf der I Straße in T entstanden ist bzw. entstehen wird, soweit materielle Schäden nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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