5 U 46/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-17, 5 U 46/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-17, 5 U 46/13
5 U 46/13Obergericht17.06.2013
Regest
Grundsätzlich besteht für eine Klage auf Feststellung, ein inzwischen erledigter Verfügungsanspruch sei ursprünglich gerechtfertigt gewesen, jedenfalls dann ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO, wenn der Verfügungsgegner einen Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung im Sinne der §§ 936, 926 Abs. 2 ZPO gestellt hat.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 U 46/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-06-17
Aktenzeichen: 5 U 46/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0617.5U46.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 926, 936, 256
Leitsätze
Grundsätzlich besteht für eine Klage auf Feststellung, ein inzwischen erledigter Verfügungsanspruch sei ursprünglich gerechtfertigt gewesen, jedenfalls dann ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO, wenn der Verfügungsgegner einen Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung im Sinne der §§ 936, 926 Abs. 2 ZPO gestellt hat.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.01.2013 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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