4 UF 9/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-13, 4 UF 9/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-13, 4 UF 9/13
4 UF 9/13Obergericht13.06.2013
Regest
Zur Berechnung eines Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Frau und Wiederheirat und Geburt eines weiteren Kindes auf Seiten des in Anspruch genommenen geschiedenen Mannes.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 UF 9/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-06-13
Aktenzeichen: 4 UF 9/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0613.4UF9.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen
Normen: § 239 FamFG, § 1573 Abs. 2 BGB
Leitsätze
Zur Berechnung eines Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Frau und Wiederheirat und Geburt eines weiteren Kindes auf Seiten des in Anspruch genommenen geschiedenen Mannes.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 28.11.2012 wird der am 05.11.2012 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Dortmund – unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen - abgeändert.
In Abänderung der Unterhaltsverpflichtungsurkunde des Notars Dr. Q vom 12.01.2011 (UR-Nr. #/####) sowie in Abänderung des Vergleichs des Amtsgerichts – Familiengericht - Dortmund vom 01.04.2010, Az. 109 F 615/09, wird der Antragsgegner für den Zeitraum Januar bis einschließlich Juni 2012 verpflichtet Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 562,00 € abzüglich monatlich gezahlter 550,00 €, sowie ab August bis Dezember 2012 in Höhe von monatlich 526,00 € und ab Januar 2013 in Höhe von monatlich 532,00 € zu zahlen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Antragstellerin zu 45 % und der Antragsgegner zu 55 %.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 11.526,00 € (Beschwerde Antragstellerin: 5.148,00 €; Beschwerde Antragsgegner: 6.378,00 €) festgesetzt.
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