4 UF 7/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-13, 4 UF 7/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-13, 4 UF 7/13
4 UF 7/13Obergericht13.06.2013
Regest
Ein Ehegatte ist nicht beschwert, wenn er durch die angestrebte Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht mehr erlangen kann, als er durch die angefochtene Entscheidung erlangt hat. Es besteht keine allgemeine Beschwerdebefugnis der Ehegatten bei - möglicherweise - falscher Rechtsanwendung.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 UF 7/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-06-13
Aktenzeichen: 4 UF 7/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0613.4UF7.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 59, 219 FamFG
Leitsätze
Ein Ehegatte ist nicht beschwert, wenn er durch die angestrebte Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht mehr erlangen kann, als er durch die angefochtene Entscheidung erlangt hat. Es besteht keine allgemeine Beschwerdebefugnis der Ehegatten bei - möglicherweise - falscher Rechtsanwendung.
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 06.12.2012 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Essen (107 F 337/11) wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.080,00 EUR festgesetzt.
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