Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-13, 4 UF 7/13

4 UF 7/13Obergericht13.06.2013

Regest

Ein Ehegatte ist nicht beschwert, wenn er durch die angestrebte Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht mehr erlangen kann, als er durch die angefochtene Entscheidung erlangt hat. Es besteht keine allgemeine Beschwerdebefugnis der Ehegatten bei - möglicherweise - falscher Rechtsanwendung.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 UF 7/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-06-13

Aktenzeichen: 4 UF 7/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0613.4UF7.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 59, 219 FamFG

Leitsätze

Ein Ehegatte ist nicht beschwert, wenn er durch die angestrebte Entscheidung über den Versorgungsausgleich nicht mehr erlangen kann, als er durch die angefochtene Entscheidung erlangt hat. Es besteht keine allgemeine Beschwerdebefugnis der Ehegatten bei - möglicherweise - falscher Rechtsanwendung.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 06.12.2012 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Essen (107 F 337/11) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.080,00 EUR festgesetzt.

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