Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-13, 2 Ausl 47/13

2 Ausl 47/13Obergericht13.06.2013

Regest

Ein britischer Staatsangehöriger, der inzwischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, darf zum Zwecke der Strafverfolgung nicht nach Großbritannien ausgeliefert werden, wenn die Strafverfolgung nach deutschem Recht trotz zwischenzeitlichen Ruhens der Verjährung verjährt ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 2 Ausl 47/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-06-13

Aktenzeichen: 2 Ausl 47/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0613.2AUSL47.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: IRG § 9 Nr. 2, § 73; StGB §§ 2, 7, 19, 78, 78a, 78 b,176; EGStGB Art. 309

Leitsätze

Ein britischer Staatsangehöriger, der inzwischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, darf zum Zwecke der Strafverfolgung nicht nach Großbritannien ausgeliefert werden, wenn die Strafverfolgung nach deutschem Recht trotz zwischenzeitlichen Ruhens der Verjährung verjährt ist.

Tenor

Die Auslieferung des Verfolgten in das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der ihm in dem Europäischen Haftbefehl des Westminster Magistratsgerichts in London vom 19. Dezember 2012 (Az.: k.A.) vorgeworfenen Taten ist unzulässig.

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