32 Sbd 7/11•Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-12, 32 Sbd 7/11
Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-12, 32 Sbd 7/11
32 Sbd 7/11Obergericht12.06.2013
Regest
Zur Kostenentscheidung und zum Gegenstandswert im Falle der Rücknahme eines Antrages auf gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 32 Sbd 7/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-06-12
Aktenzeichen: 32 Sbd 7/11
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0612.32SBD7.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 32. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 36, 269
Leitsätze
Zur Kostenentscheidung und zum Gegenstandswert im Falle der Rücknahme eines Antrages auf gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit.
Tenor
I.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens auf Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit.
II.
Der Gegenstandswert für das Verfahren auf Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit wird auf 7.699,97 € festgesetzt.
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