Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-12, 32 Sbd 7/11

32 Sbd 7/11Obergericht12.06.2013

Regest

Zur Kostenentscheidung und zum Gegenstandswert im Falle der Rücknahme eines Antrages auf gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 32 Sbd 7/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-06-12

Aktenzeichen: 32 Sbd 7/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0612.32SBD7.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 32. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 36, 269

Leitsätze

Zur Kostenentscheidung und zum Gegenstandswert im Falle der Rücknahme eines Antrages auf gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit.

Tenor

I.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens auf Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit.

II.

Der Gegenstandswert für das Verfahren auf Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit wird auf 7.699,97 € festgesetzt.

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