6 WF 117/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-07, 6 WF 117/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-07, 6 WF 117/13
6 WF 117/13Obergericht07.06.2013
Regest
In Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB, in denen von Amts wegen gerichtliche Maßnahmen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung zu treffen sind, kommt es auf eine Vereinbarung der Beteiligten nicht an; demgemäß kommt auch nach der Ergänzung des Vergütungsverzeichnisses die Festsetzung einer Einigungsgebühr in diesen Verfahren weiterhin nicht in Betracht.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 6 WF 117/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-06-07
Aktenzeichen: 6 WF 117/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0607.6WF117.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen
Normen: BGB 1666; RVG-VV Nr. 1000, 1003
Leitsätze
In Sorgerechtsverfahren nach § 1666 BGB, in denen von Amts wegen gerichtliche Maßnahmen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung zu treffen sind, kommt es auf eine Vereinbarung der Beteiligten nicht an; demgemäß kommt auch nach der Ergänzung des Vergütungsverzeichnisses die Festsetzung einer Einigungsgebühr in diesen Verfahren weiterhin nicht in Betracht.
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 4.3.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Unna vom 21.2.2013 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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