Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-07, 11 WF 86/13

11 WF 86/13Obergericht07.06.2013

Regest

Die Befangenheit eines Richters kann ausnahmsweise davon anzunehmen sein, wenn schwere Verfahrensverstöße vorliegen. Entfernt sich der Richter bei der Gestaltung des Verfahrens von anerkannten verfassungsrechtlichen Grundsätzen, so kann dies den Eindruck einer willkürlichen oder sachfremden Einstellung des Richters erwecken.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 11 WF 86/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-06-07

Aktenzeichen: 11 WF 86/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0607.11WF86.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 6 FamFG, 43 ZPO

Leitsätze

Die Befangenheit eines Richters kann ausnahmsweise davon anzunehmen sein, wenn schwere Verfahrensverstöße vorliegen. Entfernt sich der Richter bei der Gestaltung des Verfahrens von anerkannten verfassungsrechtlichen Grundsätzen, so kann dies den Eindruck einer willkürlichen oder sachfremden Einstellung des Richters erwecken.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Beckum vom 9.4.2013 (6 F 43/12) abgeändert. Das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners gegen den Richter am Amtsgericht N wird für begründet erklärt.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.859,56 € festgesetzt.

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