Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-06, 3 Ws 117+118/13

3 Ws 117+118/13Obergericht06.06.2013

Regest

Auch ein verfrühter Antrag des Verurteilten auf Strafrestaussetzung zur Bewährung führt zum Befasstsein der Strafvollstreckungskammer mit dieser Frage im Sinne des § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO (Anschluss an BGH, Beschluss vom 18.02.1999 - 2 ARs 94/99 -, BeckRS 1999, 30047401).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 117+118/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-06-06

Aktenzeichen: 3 Ws 117+118/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0606.3WS117.118.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 57 Abs. 1; StPO § 462 a Abs. 1 Satz 1

Leitsätze

Auch ein verfrühter Antrag des Verurteilten auf Strafrestaussetzung zur Bewährung führt zum Befasstsein der Strafvollstreckungskammer mit dieser Frage im Sinne des § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO (Anschluss an BGH, Beschluss vom 18.02.1999 - 2 ARs 94/99 -, BeckRS 1999, 30047401).

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.

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