3 Ws 117+118/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-06, 3 Ws 117+118/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-06, 3 Ws 117+118/13
3 Ws 117+118/13Obergericht06.06.2013
Regest
Auch ein verfrühter Antrag des Verurteilten auf Strafrestaussetzung zur Bewährung führt zum Befasstsein der Strafvollstreckungskammer mit dieser Frage im Sinne des § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO (Anschluss an BGH, Beschluss vom 18.02.1999 - 2 ARs 94/99 -, BeckRS 1999, 30047401).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 117+118/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-06-06
Aktenzeichen: 3 Ws 117+118/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0606.3WS117.118.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Normen: StGB § 57 Abs. 1; StPO § 462 a Abs. 1 Satz 1
Leitsätze
Auch ein verfrühter Antrag des Verurteilten auf Strafrestaussetzung zur Bewährung führt zum Befasstsein der Strafvollstreckungskammer mit dieser Frage im Sinne des § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO (Anschluss an BGH, Beschluss vom 18.02.1999 - 2 ARs 94/99 -, BeckRS 1999, 30047401).
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.
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