2 UF 250/12•Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-06, 2 UF 250/12
Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-06, 2 UF 250/12
2 UF 250/12Obergericht06.06.2013
Regest
Der Ausgleich des Anrechts aus einer betrieblichen Altersversorgung, welches seitens des Finanzamtes wegen geschuldeter Abgaben gepfändet worden ist, ist dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 UF 250/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-06-06
Aktenzeichen: 2 UF 250/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0606.2UF250.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 19 Abs. 2 Nr. 1, 20 VersAusglG
Leitsätze
Der Ausgleich des Anrechts aus einer betrieblichen Altersversorgung, welches seitens des Finanzamtes wegen geschuldeter Abgaben gepfändet worden ist, ist dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten.
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3) wird der am 9.11.2012 verkündete Verbundbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bottrop im Ausspruch zum Versorgungsausgleich teilweise hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 3) (Vers Nr. #####) abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Beteiligten zu 3) (Vers Nr. #####) bleibt dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
I. Ü. bleibt es beim Ausspruch des Amtsgerichts zum Versorgungsausgleich.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,- € festgesetzt.
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