5 RVs 41/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-04, 5 RVs 41/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-04, 5 RVs 41/13
5 RVs 41/13Obergericht04.06.2013
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 41/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-06-04
Aktenzeichen: 5 RVs 41/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0604.5RVS41.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Tenor
Das angefochtene Urteil wird aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt worden ist, und zwar mit den Feststellungen
- zum Wert der durch den Verkehrsunfall gefährdeten fremden
Sache und zur Höhe des eingetretenen Schadens sowie
-
mit den insoweit zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen;
-
die übrigen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben jedoch
aufrechterhalten;
b) im Ausspruch über die gegen den Angeklagten verhängte Geldstrafe mit den dazugehörigen Feststellungen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung
des Amtsgerichts Essen zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 StPO).
Die weitergehende (Sprung-)Revision wird als unbegründet verworfen.
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