11 UF 95/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-04, 11 UF 95/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-04, 11 UF 95/13
11 UF 95/13Obergericht04.06.2013
Regest
Die Zustimmung zur Verbringung gem. Art. 13 Abs. 1 a HKÜ kann widerrufen werden. Darlegungs- und beweisbelastend für den Widerruf ist derjenige, für den diese Tatsache günstig ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 11 UF 95/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-06-04
Aktenzeichen: 11 UF 95/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0604.11UF95.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat für Familiensachen
Normen: Art. 13 Abs. 1 HKÜ
Leitsätze
Die Zustimmung zur Verbringung gem. Art. 13 Abs. 1 a HKÜ kann widerrufen werden.
Darlegungs- und beweisbelastend für den Widerruf ist derjenige, für den diese Tatsache günstig ist.
Tenor
Auf die Beschwerde der Kindesmutter und Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hamm vom 11. April 2013 (32 F 112/13) abgeändert.
Der Antrag des Kindesvaters und Antragstellers auf Rückführung des Kindes N Ca N1, geb. am 5.12.2010, wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten werden zwischen den Kindeseltern geteilt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.