Oberlandesgericht Hamm, 2013-06-04, 11 UF 95/13

11 UF 95/13Obergericht04.06.2013

Regest

Die Zustimmung zur Verbringung gem. Art. 13 Abs. 1 a HKÜ kann widerrufen werden. Darlegungs- und beweisbelastend für den Widerruf ist derjenige, für den diese Tatsache günstig ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 11 UF 95/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-06-04

Aktenzeichen: 11 UF 95/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0604.11UF95.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Senat für Familiensachen

Normen: Art. 13 Abs. 1 HKÜ

Leitsätze

Die Zustimmung zur Verbringung gem. Art. 13 Abs. 1 a HKÜ kann widerrufen werden.

Darlegungs- und beweisbelastend für den Widerruf ist derjenige, für den diese Tatsache günstig ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kindesmutter und Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hamm vom 11. April 2013 (32 F 112/13) abgeändert.

Der Antrag des Kindesvaters und Antragstellers auf Rückführung des Kindes N Ca N1, geb. am 5.12.2010, wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten werden zwischen den Kindeseltern geteilt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

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