8 UF 36/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-05-29, 8 UF 36/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-05-29, 8 UF 36/13
8 UF 36/13Obergericht29.05.2013
Regest
1. Da es sich bei § 18 Abs. 2 VersAusglG um eine Sollvorschrift handelt, ist bei geringfügigen Anrechten der Ausgleich in aller Regel nicht durchzuführen, wenn nicht besondere Gründe ausnahmsweise hierfür sprechen. 2. Der Umstand allein, dass beide Bagatellanrechte in ihrer Summe den Grenzwert geringfügig überschreiten, kann es nicht rechtfertigen, den Versorgungsausgleich hinsichtlich dieser Anrechte durchzuführen. Dies gilt insbesondere, wenn die Anrechte bei zwei unterschiedlichen Versorgungsträgern bestehen mit der Folge, dass der Schutz der Versorgungsträger vor einer mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand durchzuführenden Teilung beachtlich bleibt.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 UF 36/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-05-29
Aktenzeichen: 8 UF 36/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0529.8UF36.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: § 18 VersAusglG
Leitsätze
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Da es sich bei § 18 Abs. 2 VersAusglG um eine Sollvorschrift handelt, ist bei geringfügigen Anrechten der Ausgleich in aller Regel nicht durchzuführen, wenn nicht besondere Gründe ausnahmsweise hierfür sprechen.
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Der Umstand allein, dass beide Bagatellanrechte in ihrer Summe den Grenzwert geringfügig überschreiten, kann es nicht rechtfertigen, den Versorgungsausgleich hinsichtlich dieser Anrechte durchzuführen. Dies gilt insbesondere, wenn die Anrechte bei zwei unterschiedlichen Versorgungsträgern bestehen mit der Folge, dass der Schutz der Versorgungsträger vor einer mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand durchzuführenden Teilung beachtlich bleibt.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Borken vom 14. Januar 2013 wird der angefochtene Beschluss im Ausspruch über den Versorgungsausgleich zu Ziffer 2. des Tenors teilweise abgeändert:
Ein Ausgleich der Anrechte der Antragstellerin bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse (Versicherungsnummer #####/####) und bei der Sparkasse X (Versicherungsnummer #####/####)
findet nicht statt.
Im Übrigen bleibt es, auch hinsichtlich der Kosten für die erste Instanz, bei der angefochtenen Entscheidung.
Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nach einem Beschwerdewert von 2.220,00 € nicht erstattet.
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