11 UF 130/12•Oberlandesgericht Hamm, 2013-05-29, 11 UF 130/12
Oberlandesgericht Hamm, 2013-05-29, 11 UF 130/12
11 UF 130/12Obergericht29.05.2013
Regest
Die Umwandlung einer nach thailändischem Recht erfolgten Adoption setzt voraus, dass diese dem Kindeswohl entspricht. Zudem müssen die leiblichen Eltern der Adoption zustimmen (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AdWirkG).
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 11 UF 130/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-05-29
Aktenzeichen: 11 UF 130/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0529.11UF130.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat für Familiensachen
Normen: § 3 AdWirkG
Leitsätze
Die Umwandlung einer nach thailändischem Recht erfolgten Adoption setzt voraus, dass diese dem Kindeswohl entspricht.
Zudem müssen die leiblichen Eltern der Adoption zustimmen (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AdWirkG).
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts –Familiengericht- Hamm vom 04. 04.2012 wird zurückzuweisen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Antragstellern auferlegt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.
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