Oberlandesgericht Hamm, 2013-05-29, 11 UF 130/12

11 UF 130/12Obergericht29.05.2013

Regest

Die Umwandlung einer nach thailändischem Recht erfolgten Adoption setzt voraus, dass diese dem Kindeswohl entspricht. Zudem müssen die leiblichen Eltern der Adoption zustimmen (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AdWirkG).

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 11 UF 130/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-05-29

Aktenzeichen: 11 UF 130/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0529.11UF130.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Senat für Familiensachen

Normen: § 3 AdWirkG

Leitsätze

Die Umwandlung einer nach thailändischem Recht erfolgten Adoption setzt voraus, dass diese dem Kindeswohl entspricht.

Zudem müssen die leiblichen Eltern der Adoption zustimmen (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AdWirkG).

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Amtsgerichts –Familiengericht- Hamm vom 04. 04.2012 wird zurückzuweisen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Antragstellern auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

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