Oberlandesgericht Hamm, 2013-05-28, 6 WF 298/12

6 WF 298/12Obergericht28.05.2013

Regest

Kosten für ein privates Repetitorium zwecks Vorbereitung auf das erste juristische Staatsexamen sind als Mehrbedarf regelmäßig nur dann anzuerkennen, wenn die Universität ein kostenfreies Examensrepetitorium nicht anbietet.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 6 WF 298/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-05-28

Aktenzeichen: 6 WF 298/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0528.6WF298.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat für Familiensachen

Normen: BGB §§ 1601, 1602

Leitsätze

Kosten für ein privates Repetitorium zwecks Vorbereitung auf das erste juristische Staatsexamen sind als Mehrbedarf regelmäßig nur dann anzuerkennen, wenn die Universität ein kostenfreies Examensrepetitorium nicht anbietet.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 20.11.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum vom 07.11.2012 –teilweise abgeholfen durch Beschluss vom 26.11.2012- wird zurückgewiesen.

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