5 U 163/12•Oberlandesgericht Hamm, 2013-05-27, 5 U 163/12
Oberlandesgericht Hamm, 2013-05-27, 5 U 163/12
5 U 163/12Obergericht27.05.2013
Regest
Aus einer auf bloße Nutzung eines Grundstücks gerichteten Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) selbst ergibt sich in der Regel nur eine Duldungspflicht des Eigentümers und keine Pflicht zu aktivem Handeln. Weitergehende Pflichten können sich aus der Grundbucheintragung und der darin in Bezug genommenen Bewilligungserklärung ergeben.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 U 163/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-05-27
Aktenzeichen: 5 U 163/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0527.5U163.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: BGB § 1018
Leitsätze
Aus einer auf bloße Nutzung eines Grundstücks gerichteten Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) selbst ergibt sich in der Regel nur eine Duldungspflicht des Eigentümers und keine Pflicht zu aktivem Handeln. Weitergehende Pflichten können sich aus der Grundbucheintragung und der darin in Bezug genommenen Bewilligungserklärung ergeben.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 06.11.2012 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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