Oberlandesgericht Hamm, 2013-05-23, 1 Vollz (Ws) 166/13

1 Vollz (Ws) 166/13Obergericht23.05.2013

Regest

Ein Anspruch auf schriftliche Begründung einer Maßnahme nach dem StVollzG besteht nur in Ausnahmefällen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 166/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-05-23

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 166/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0523.1VOLLZ.WS166.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG 112; VwVfG § 37 Abs. 2 S. 2

Leitsätze

Ein Anspruch auf schriftliche Begründung einer Maßnahme nach dem StVollzG besteht nur in Ausnahmefällen.

Tenor

Dem Betroffenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gewährt.

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

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