1 Vollz (Ws) 166/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-05-23, 1 Vollz (Ws) 166/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-05-23, 1 Vollz (Ws) 166/13
1 Vollz (Ws) 166/13Obergericht23.05.2013
Regest
Ein Anspruch auf schriftliche Begründung einer Maßnahme nach dem StVollzG besteht nur in Ausnahmefällen.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 166/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-05-23
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 166/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0523.1VOLLZ.WS166.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StVollzG 112; VwVfG § 37 Abs. 2 S. 2
Leitsätze
Ein Anspruch auf schriftliche Begründung einer Maßnahme nach dem StVollzG besteht nur in Ausnahmefällen.
Tenor
Dem Betroffenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gewährt.
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.