5 RVs 36/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-05-16, 5 RVs 36/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-05-16, 5 RVs 36/13
5 RVs 36/13Obergericht16.05.2013
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 36/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-05-16
Aktenzeichen: 5 RVs 36/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0516.5RVS36.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Tenor
Die Revision wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Nebenklägers Q trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).
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