Oberlandesgericht Hamm, 2013-05-16, 5 RVs 36/13

5 RVs 36/13Obergericht16.05.2013

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 36/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-05-16

Aktenzeichen: 5 RVs 36/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0516.5RVS36.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Tenor

Die Revision wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Nebenklägers Q trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

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