2 RBs 49/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-05-14, 2 RBs 49/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-05-14, 2 RBs 49/13
2 RBs 49/13Obergericht14.05.2013
Regest
Eine in einem EU-Mitgliedsstaat verhängte Geldbuße ist bei einer Vollstreckung in Deutschland nicht zu reduzieren.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 RBs 49/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-05-14
Aktenzeichen: 2 RBs 49/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0514.2RBS49.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: IRG §§ 54 Abs. 2, 87 i Abs. 3 S. 3, 87 f Abs. 2
Leitsätze
Eine in einem EU-Mitgliedsstaat verhängte Geldbuße ist bei einer Vollstreckung in Deutschland nicht zu reduzieren.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Bescheid des D (Ministerie van Justitie) in M/O vom 19. November 2011 (Az.: CJIB-Nr. #### #### #### ####) wird für vollstreckbar erklärt.
Die in dem vorgenannten Bescheid festgesetzte Geldsanktion von 161,- € wird in eine Geldbuße in Höhe von 161,- € umgewandelt.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse, die auch etwaige der Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu ersetzen hat.
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