25 U 5/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-05-14, 25 U 5/13
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 25 U 5/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-05-14
Aktenzeichen: 25 U 5/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0514.25U5.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilsenat
Tenor
Der Beklagten wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt für den Antrag, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit sie verurteilt ist, an die Klägerin über den Betrag von 10.036,60 € nebst 8 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.832,26 € seit dem 03.11.2012 und von weiteren 1.204,34 € seit dem 20.11.2009 hinaus weitere 3.461,64 € zu zahlen.
Der Beklagten wird Rechtsanwalt C aus C2 zu den Bedingungen eines im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm niedergelassenen Rechtsanwalts zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet.
Der weitergehende Prozesskostenhilfeantrag wird abgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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