Oberlandesgericht Hamm, 2013-05-14, 1 Vollz (Ws) 139/13

1 Vollz (Ws) 139/13Obergericht14.05.2013

Regest

Zum Widerruf der Erlaubnis des Besitzes eines Computers im Maßregelvollzug.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 1 Vollz (Ws) 139/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-05-14

Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 139/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0514.1VOLLZ.WS139.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StVollzG § 70 Abs. 3; MRVG NW § 7

Leitsätze

Zum Widerruf der Erlaubnis des Besitzes eines Computers im Maßregelvollzug.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 138 Abs. 3, 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

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