Oberlandesgericht Hamm, 2013-05-08, 11 U 145/12

11 U 145/12Obergericht08.05.2013

Regest

Ein Stromversorger haftet nicht für einen Überspannungsschaden des Kunden, weil er erdverlegte Stromkabel nicht regelmäßig kontrolliert hat.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 11 U 145/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-05-08

Aktenzeichen: 11 U 145/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0508.11U145.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: §§ 11 ENWG

Leitsätze

Ein Stromversorger haftet nicht für einen Überspannungsschaden des Kunden, weil er erdverlegte Stromkabel nicht regelmäßig kontrolliert hat.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 20.06.2012 verkündete Urteil desEinzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird gemäߧ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.507,70 € festgesetzt.

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