Oberlandesgericht Hamm, 2013-04-29, 5 Ws 113 - 115/13

5 Ws 113 - 115/13Obergericht29.04.2013

Regest

Die Klarstellung einer offensichtlichen Verwechslung rechtfertigt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers entsprechend § 140 Abs. 2 StPO im Strafvollstreckungsverfahren nicht.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 5 Ws 113 - 115/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-04-29

Aktenzeichen: 5 Ws 113 - 115/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0429.5WS113.115.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: § 304 Abs. 1 StPO; § 140 Abs. 2 StPO

Leitsätze

Die Klarstellung einer offensichtlichen Verwechslung rechtfertigt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers entsprechend § 140 Abs. 2 StPO im Strafvollstreckungsverfahren nicht.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen.

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