Oberlandesgericht Hamm, 2013-04-26, 15 W 16/13

15 W 16/13Obergericht26.04.2013

Regest

1) Eine inhaltlich unrichtige Rechtsmittelbelehrung löst gegenüber einem Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten keinen Vertrauensschutz aus, wenn die Belehrung offensichtlich falsch ist. 2) Offensichtlich unrichtig in diesem Sinne ist der Hinweis in einer nach dem Verfahrensrecht des FamFG ergangenen Entscheidung, die Beschwerde könne auch bei dem Oberlandesgericht eingelegt werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 16/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-04-26

Aktenzeichen: 15 W 16/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0426.15W16.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: FamFG § 17, FamFG § 39, FamFG § 64

Leitsätze

  1. Eine inhaltlich unrichtige Rechtsmittelbelehrung löst gegenüber einem Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten keinen Vertrauensschutz aus, wenn die Belehrung offensichtlich falsch ist.

  2. Offensichtlich unrichtig in diesem Sinne ist der Hinweis in einer nach dem Verfahrensrecht des FamFG ergangenen Entscheidung, die Beschwerde könne auch bei dem Oberlandesgericht eingelegt werden.

Tenor

Die Gegenvorstellung wird zurückgewiesen.

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