Oberlandesgericht Hamm, 2013-04-25, 2 Ws 83/13

2 Ws 83/13Obergericht25.04.2013

Regest

Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit einer niederländischen Verfallsentscheidung in Deutschland; Unzulässigkeit nach § 88a Abs. 2 IRG

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 2 Ws 83/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-04-25

Aktenzeichen: 2 Ws 83/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0425.2WS83.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: IRG §§ 88, 88a

Leitsätze

Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit einer niederländischen Verfallsentscheidung in Deutschland; Unzulässigkeit nach § 88a Abs. 2 IRG

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Vollstreckung des gegen die Betroffene ergangenen Säumnisurteils des Gerichts Rechtbank Amsterdam vom 21. August 2002 (Gerichts-Nr: 13/035026-97), durch das der Verfall eines Betrages in Höhe von 2.634.618,44 € angeordnet worden ist, in der Bundesrepublik Deutschland wird für unzulässig erklärt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

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