9 U 172/12•Oberlandesgericht Hamm, 2013-04-23, 9 U 172/12
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 9 U 172/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-04-23
Aktenzeichen: 9 U 172/12
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0423.9U172.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 25.07.2012 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen..
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 8.127,31 € festgesetzt.
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