Oberlandesgericht Hamm, 2013-04-23, 9 U 12/13

9 U 12/13Obergericht23.04.2013

Regest

Wer bei dichtem Verkehr an einer zum Stehen gekommenen Fahrzeugkolonne vorbeifährt, muss bei erkennbaren Verkehrslücken in Höhe von Kreuzungen und Einmündungen trotz seiner Vorfahrt seine Fahrweise so einrichten, dass er auch vor unvorsichtig aus der Lücke herausfahrenden Fahrzeugen rechtzeitig anhalten kann.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 9 U 12/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-04-23

Aktenzeichen: 9 U 12/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0423.9U12.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Normen: §§ 7 StVG, 5Abs. 3 Nr. 1, 8 StVO

Leitsätze

Wer bei dichtem Verkehr an einer zum Stehen gekommenen Fahrzeugkolonne vorbeifährt, muss bei erkennbaren Verkehrslücken in Höhe von Kreuzungen und Einmündungen trotz seiner Vorfahrt seine Fahrweise so einrichten, dass er auch vor unvorsichtig aus der Lücke herausfahrenden Fahrzeugen rechtzeitig anhalten kann.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 82 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 18 %.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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