Oberlandesgericht Hamm, 2013-04-23, 2 WF 39/13

2 WF 39/13Obergericht23.04.2013

Regest

1. Nach Beendigung einer nichtehelichen Beziehung findet grundsätzlich kein nachträglicher Ausgleich für die laufenden Kosen der Lebenshaltung und Haushaltsführung statt. Dies gilt auch dann, wenn die zum Bestreiten der gemeinsamen Lebensführung aufgenommenen Kreditverbindlichkeiten nur von einem Partner begründet und getilgt wurden. 2. Ein möglicher Ausgleich kann indes dann in Betracht zu ziehen sein, wenn ein Partner während der Lebensgemeinschaft zu Gunsten des anderen Leistungen erbracht hat, die deutlich über das hinausgehen, was zum Zusammenleben erforderlich war.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 2 WF 39/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-04-23

Aktenzeichen: 2 WF 39/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0423.2WF39.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen

Normen: § 730 BGB

Leitsätze

Nach Beendigung einer nichtehelichen Beziehung findet grundsätzlich kein nachträglicher Ausgleich für die laufenden Kosen der Lebenshaltung und Haushaltsführung statt. Dies gilt auch dann, wenn die zum Bestreiten der gemeinsamen Lebensführung aufgenommenen Kreditverbindlichkeiten nur von einem Partner begründet und getilgt wurden.

Ein möglicher Ausgleich kann indes dann in Betracht zu ziehen sein, wenn ein Partner während der Lebensgemeinschaft zu Gunsten des anderen Leistungen erbracht hat, die deutlich über das hinausgehen, was zum Zusammenleben erforderlich war.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 12.02.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Marl vom 31.01.2013 wird zurückgewiesen.

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