2 WF 51/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-04-19, 2 WF 51/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-04-19, 2 WF 51/13
2 WF 51/13Obergericht19.04.2013
Regest
Ein Anspruch des Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters gegen das Jugendamt als Beistand auf Rechnungslegung besteht nicht, da nach § 1716 Satz 2 BGB die Vorschriften über die Aufsicht des Familiengerichts (§ 1837 Abs. 2 BGB) und die Rechnungslegung (§§ 1840, 1890 BGB) auf die Beistandschaft ausdrücklich nicht anwendbar sind. Die Kontrolle rechtmäßigen Handelns des Jugendamtes erfolgt im Rahmen der allgemeinen behördlichen Aufsicht über die Jugendämter.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 2 WF 51/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-04-19
Aktenzeichen: 2 WF 51/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0419.2WF51.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 810, 1716 Satz 2, 1837 Abs. 2, 1840, 1890 BGB, 2 Abs. 3 Nr. 11 SGB VIII
Leitsätze
Ein Anspruch des Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters gegen das Jugendamt als Beistand auf Rechnungslegung besteht nicht, da nach § 1716 Satz 2 BGB die Vorschriften über die Aufsicht des Familiengerichts (§ 1837 Abs. 2 BGB) und die Rechnungslegung (§§ 1840, 1890 BGB) auf die Beistandschaft ausdrücklich nicht anwendbar sind. Die Kontrolle rechtmäßigen Handelns des Jugendamtes erfolgt im Rahmen der allgemeinen behördlichen Aufsicht über die Jugendämter.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 05.02.2013 gegen den am 25.01.2013 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht –Dorsten wird zurückgewiesen.
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