4 WF 281/12 (2)•Oberlandesgericht Hamm, 2013-04-16, 4 WF 281/12 (2)
Oberlandesgericht Hamm, 2013-04-16, 4 WF 281/12 (2)
4 WF 281/12 (2)Obergericht16.04.2013
Regest
Die Beschwerdefrist des § 66 Abs. 3 S. 2 FamGKG läuft nach einer endgültigen Teilverfahrnswertfestsetzung unabhängig davon, ob abgetrennte Folgesachen noch nicht erledigt sind. § 137 Abs. 5 FamFG führt nicht dazu, dass alle Teilverfahrenswertfestsetzungen nur vorläufig sind.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 4 WF 281/12 (2) — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-04-16
Aktenzeichen: 4 WF 281/12 (2)
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0416.4WF281.12.2.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen
Normen: § 55 Abs. 3 S. 2 FamGKG; § 55 Abs. 1 S. 2 FamGKG; § 137 Abs. 5 FamFG
Leitsätze
Die Beschwerdefrist des § 66 Abs. 3 S. 2 FamGKG läuft nach einer endgültigen Teilverfahrnswertfestsetzung unabhängig davon, ob abgetrennte Folgesachen noch nicht erledigt sind. § 137 Abs. 5 FamFG führt nicht dazu, dass alle Teilverfahrenswertfestsetzungen nur vorläufig sind.
Tenor
Die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers vom 27.03.2013 gegen den Senatsbeschluss vom 25.02.2013 wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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