Oberlandesgericht Hamm, 2013-04-15, 4 UF 37/13

4 UF 37/13Obergericht15.04.2013

Regest

Sicherungsabgetretene Anrechte unterfallen dem § 2 VersAusglG; eine teleologische Reduktion und die Zuweisung in das Güterrecht sind nicht geboten. Zur Sicherung eines Dahrlehens abgetretene Anrechte aus einer privaten Altersvorsorge (Lebensversicherung) unterfallen im Falle interner Teilung dem Versorgungsausgleich. Eine Zustimmung des Sicherungsnehmers zur internen Teilung ist nicht erforderlich.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 UF 37/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-04-15

Aktenzeichen: 4 UF 37/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0415.4UF37.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Familie

Normen: §§ 2 Abs. 1, 10 Abs. 1, 11-Abs. 1, 19 Abs. 2 VersAusglG

Leitsätze

Sicherungsabgetretene Anrechte unterfallen dem § 2 VersAusglG; eine teleologische Reduktion und die Zuweisung in das Güterrecht sind nicht geboten.

Zur Sicherung eines Dahrlehens abgetretene Anrechte aus einer privaten Altersvorsorge (Lebensversicherung) unterfallen im Falle interner Teilung dem Versorgungsausgleich. Eine Zustimmung des Sicherungsnehmers zur internen Teilung ist nicht erforderlich.

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 05.06.2012 gegen den am 15.05.2012 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Schwelm wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

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