Oberlandesgericht Hamm, 2013-04-11, 4 UF 232/12

4 UF 232/12Obergericht11.04.2013

Regest

1. Einseitig belastende Regelungen in Scheidungsfolgenvereinbarungen - wie hier Verzicht auf Versorgungsausgleich - unterfallen nur § 138 BGB, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass diese auf einer Störung der subjektiven Vertragsparität beruhen (Anschluss an BGHZ 178, 322). 2. Ein Verzicht auf die Durchführung von Vorsorgungsausgleich kann sittenwidrig sein, wenn dieser zulasten der Grundsicherung geht. Bei rentenfernen Jahrgängen ist es problematisch, die erforderliche Prognose, dass ein Ehegatte nur aufgrund des Verzichts auf die Grundsicherung angewiesen sein wird, zu stellen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 4 UF 232/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-04-11

Aktenzeichen: 4 UF 232/12

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0411.4UF232.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen

Normen: § 8 VersAusglG, § 138 BGB

Leitsätze

Einseitig belastende Regelungen in Scheidungsfolgenvereinbarungen - wie hier Verzicht auf Versorgungsausgleich - unterfallen nur § 138 BGB, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass diese auf einer Störung der subjektiven Vertragsparität beruhen (Anschluss an BGHZ 178, 322).

Ein Verzicht auf die Durchführung von Vorsorgungsausgleich kann sittenwidrig sein, wenn dieser zulasten der Grundsicherung geht. Bei rentenfernen Jahrgängen ist es problematisch, die erforderliche Prognose, dass ein Ehegatte nur aufgrund des Verzichts auf die Grundsicherung angewiesen sein wird, zu stellen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 24.10.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 17.09.2012 abgeändert.

Der Versorgungsausgleich wird nicht durchgeführt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.250 EUR festgesetzt.

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