1 RVs 18/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-04-11, 1 RVs 18/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-04-11, 1 RVs 18/13
1 RVs 18/13Obergericht11.04.2013
Regest
Zur Frage, ob und wann eine Verlegung des Hauptverhandlungstermins wegen langer Anreise von Zeugen im Hinblick auf deren berufliche Interessen eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung begründen kann.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 1 RVs 18/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-04-11
Aktenzeichen: 1 RVs 18/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0411.1RVS18.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: EMRK Art. 6 Abs. 1; StPO § 51
Leitsätze
Zur Frage, ob und wann eine Verlegung des Hauptverhandlungstermins wegen langer Anreise von Zeugen im Hinblick auf deren berufliche Interessen eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung begründen kann.
Tenor
Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO) als offensichtlich unbegründet verworfen.
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