Oberlandesgericht Hamm, 2013-04-10, 8 UF 38/13

8 UF 38/13Obergericht10.04.2013

Regest

Zur groben Unbilligkeit i.S.d. § 27 VersAusglG.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 8 UF 38/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-04-10

Aktenzeichen: 8 UF 38/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0410.8UF38.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen

Normen: § 27 VersAusglG

Leitsätze

Zur groben Unbilligkeit i.S.d. § 27 VersAusglG.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 11.12.2012 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdinghausen hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Antragsgegnerin vom 21.02.2013 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Dem Antragsteller wird zur Abwehr der Beschwerde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S aus M bewilligt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

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