8 UF 38/13•Oberlandesgericht Hamm, 2013-04-10, 8 UF 38/13
Oberlandesgericht Hamm, 2013-04-10, 8 UF 38/13
8 UF 38/13Obergericht10.04.2013
Regest
Zur groben Unbilligkeit i.S.d. § 27 VersAusglG.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Hamm — 8 UF 38/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-04-10
Aktenzeichen: 8 UF 38/13
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0410.8UF38.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Senat für Familiensachen
Normen: § 27 VersAusglG
Leitsätze
Zur groben Unbilligkeit i.S.d. § 27 VersAusglG.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 11.12.2012 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Lüdinghausen hinsichtlich der Entscheidung zum Versorgungsausgleich wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Antragsgegnerin vom 21.02.2013 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Dem Antragsteller wird zur Abwehr der Beschwerde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S aus M bewilligt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
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