Oberlandesgericht Hamm, 2013-04-09, 15 W 28/13

15 W 28/13Obergericht09.04.2013

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Hamm — 15 W 28/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-04-09

Aktenzeichen: 15 W 28/13

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2013:0409.15W28.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert.

Die Kostenberechnung des Beteiligten zu 1) wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Geschäftswert gemäß §§ 141, 20 Abs. 1 KostO : 35.000 €
5/10 Betreuungsgebühr für die Überwachung der

Umschreibungsreife §§ 141, 32, § 147 Abs. 1 KostO | 51,00 € | | Umsatzsteuer § 151a KostO | 9,69 € | | | | | Postgebühr § 137 Abs. 1 und 2 KostO | 2,90 € | | | | | sa. | 63,59 € | | Für diesen Betrag haften die Eheleute G

gesamtschuldnerisch | | | abzüglich gezahlter | 198,02 € | | Überzahlung: | 134,43 € |

Der Geschäftswert wird für den zurückgewiesenen Teil der Beschwerde auf 134,43 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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